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Versteigerungsbedingungen

 

Versteigerungsbedingungen

die auch ohne schriftliche Anerkennung bei Einsendung von Geboten, Erteilung von Kaufaufträgen oder persönlichen Geboten auf der Auktion ausschließlich maßgebend sind.

1. Die Versteigerung erfolgt öffentlich und freiwillig in fremdem Namen und für fremde Rechnung, ausgenommen eigene Lose. Der Versteigerer ist berechtigt, einzelne Personen ohne Angabe von Gründen von der Versteigerung auszuschließen. Alle Preisangaben erfolgen in Euro!

2. Den Zuschlag erhält der Meistbietende nach dreimaligem Ausruf. Bei gleich hohen schriftlichen Geboten hat das früher eingegangene den Vorrang. Bei gleichen Geboten im Auftrag und im Saal hat der Auftrag Vorrang. Ein Bieter bleibt an das abgegebene Gebot gebunden, wenn ein nachfolgendes Übergebot ungültig ist oder vom Versteigerer zurückgewiesen wird. Bei Zweifeln, ob oder an wen ein Zuschlag erfolgt ist, ob ein Übergebot übersehen wurde, sowie bei allen anderen unklaren Fällen kann der Versteigerer das Los nochmals zum Ausruf bringen; ein erfolgter Zuschlag ist bei erneutem Ausruf unwirksam. Die Entscheidung des Versteigerers ist in jedem Fall bindend. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr auf den Käufer über. Der Versteigerer kann unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Einlieferers zuschlagen. Der Bieter bleibt dann an sein Gebot 6 Wochen ab dem Tage des Zuschlags gebunden. Der Versteigerer ist berechtigt, den Zuschlag zu verweigern, Lose umzugruppieren, aufzuteilen, zusammenzufassen oder zurückzuziehen sowie von der im Auktionskatalog angegebenen Reihenfolge der Lose abzuweichen. Er kann Gebote von Bietern zurückweisen, die unbekannt sind oder bei früheren Versteigerungen gegen die Versteigerungsbedingungen verstoßen haben. Er kann die Annahme von Geboten von Sicherheitsleistungen in Höhe der Gebote abhängig machen. Mit dem Zuschlag kommt zwischen dem Einlieferer, der durch den Versteigerer vertreten wird, und dem Bieter dem der Zuschlag erteilt worden ist, ein Kaufvertrag zu Stande.

Die Mindeststeigerungssätze betragen:

bis 50 Euro: 2 Euro bis 500 Euro: 20 Euro bis 10.000 Euro: 250 Euro
bis 100 Euro: 5 Euro bis 1.000 Euro: 50 Euro über 10.000 Euro: 500 Euro
bis 250 Euro: 10 Euro bis 3.000 Euro: 100 Euro „Gebot“=mindestens 10 Euro
Gebote die nicht diesen Steigerungssätzen entsprechen, werden mit der nächst niedrigeren Stufe vorgemerkt

3. Der Käufer zahlt an den Versteigerer auf den Zuschlagpreis eine Provision von 17 % + 1,50 Euro je Los. Bei Versand werden dem Käufer die Kosten für Porto, Verpackung und Versicherung in Rechnung gestellt. Auf Provision und Spesen (nicht auf den Zuschlagpreis) wird die gesetzliche Mehrwertsteuer von z.Zt. 19 % erhoben, unabhängig davon, ob es sich um inländische oder ausländische Käufer handelt. Bei mehrwertsteuerpflichtigen Losen, deren Losnummer mit „°” gekennzeichnet ist (z.B. °3352 ) wird die Mehrwertsteuer auf den Zuschlag (z.Zt. 7 %) zusätzlich offen in Rechnung gestellt. Bei Versand ins Nicht-EU-Ausland entfällt diese MwSt., sofern der Nachweis des Versands vorliegt (wird durch Wertbrief oder Einschreiben gewährleistetet). Sofern Sie Händler im EU-Ausland sind, geben Sie bitte Ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) an. In diesem Fall entfallen sämtliche Mehrwertsteuerzahlungen (sowohl 7 % als auch 19 %) !

4. Schriftliche Aufträge werden streng interessewahrend nach den Steigerungssätzen gemäß Ziffer 2, jedoch ohne Gewähr ausgeführt. Gebote wie „bestens“, „auf jeden Fall“ und ähnliches haben keinen unbedingten Anspruch auf Zuschlag; bei derartigen Geboten kann der Versteigerer bis zum zehnfachen des Ausrufpreises bieten. Bei Losen zum Ausruf gegen „Gebot“ erfolgt der Zuschlag nach dem gebotenen Höchstpreis.

5. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Saalkäufer haben den Rechnungsbetrag für die ersteigerten Lose sofort bei Übernahme gegen sofortige Barzahlung zu entrichten. Bei schriftlichen Bietern wird die Auktionsrechnung unverzüglich (spätestens 10 Tage nach Versand der Rechnung) fällig. Der Versand der ersteigerten Lose erfolgt an unbekannte auswärtige Bieter nur gegen Vorauskasse oder Lastschriftabbuchung (nur Inlandskonten). Wer für Dritte bietet, muß seine Vertreterstellung vor Beginn der Versteigerung offenlegen; andernfalls kommt der Kaufvertrag mit dem Bieter zustande. Darüber hinaus haftet der Bieter für Dritte selbstschuldnerisch, ausgenommen der Auktionator soweit er schriftliche Aufträge ausführt. Vor vollständiger Bezahlung der gesamten Auktionsrechnung – bei Scheck bis zur Einlösung – hat der Käufer keinen Anspruch auf Aushändigung einzelner oder sämtlicher ersteigerter Lose. Bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Rechnung bleiben sämtliche Lose Eigentum der Einlieferer. Von den vorstehend angegebenen abweichende Zahlungsweisen sind vor der Versteigerung mit dem Versteigerer schriftlich zu vereinbaren, um rechtswirksam zu sein. An unbekannte Kunden können die Lose nur gegen bestätigte Bankschecks oder Barzahlung ausgehändigt werden.

Bei Belegen mit NS-Symbolen oder NS-Zeichen verpflichtet sich der Bieter diese lediglich für historisch- wissenschaftliche Sammelzwecke zu erwerben. Sie sind in keiner Weise propagandistisch im Sinne des § 86 StGB zu benutzen!

6. Ist der Käufer mit seiner Zahlung im Verzug oder verweigert er die Abnahme, so können die von ihm ersteigerten Lose ohne weitere Benachrichtigung freihändig verkauft oder nochmals versteigert werden. Er haftet in diesem Falle nach Wahl des Versteigerers für einen eventuellen Mindererlös oder für Schadenersatz in Höhe von 20 % des Zuschlagpreises. Auf einen eventuellen Mehrerlös hat er keinen Anspruch und wird auch zu einem neuen Gebot nicht zugelassen.

7. Die zur Versteigerung kommenden Sachen können vor der Versteigerung in meinen Geschäftsräumen und während der Auktion im Versteigerungslokal besichtigt und geprüft werden. Ansichtssendungen werden aus Zeit-, Sicherheitsund Kostengründen keine gemacht. Statt dessen sind Fotokopien von nicht im Auktionskatalog abgebildeten Losen gegen 50 Cent je DIN A 4 Seite inklusive Portokostenersatz möglich. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel. Er verpflichtet sich jedoch, Mängelrügen, die ihm rechtzeitig angezeigt werden, unverzüglich an den Einlieferer weiterzuleiten. Im Falle einer Rückabwicklung des Kaufvertrages erstattet der Versteigerer dem Erwerber das Aufgeld; ein darüber hinaus gehender Anspruch ist ausgeschlossen.

8. Reklamationen jeder Art müssen unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Übergabe oder Zustellung der Lose, mit dem vollständigen Originallos bei dem Versteigerer eingegangen sein. Dazu gehört insbesondere auch die Loskarte, die wichtige Kontrollvermerke enthält. Der Versteigerer kann zum Nachweis der Mängel vom Käufer auf dessen Kosten die Einholung von Prüfattesten durch zwei voneinander unabhängigen Spezialprüfern verlangen. Bei Sammlungen, Sammellosen oder sonstigen Großlosen sind Reklamationen jeglicher Art, insbesondere im Hinblick auf Qualität und Quantität, ausgeschlossen. Sofern die Beschreibung nichts anderes ausweist, sind angegebene Katalogwerte unverbindlich. Lose die bereits mit Fehlern beschrieben sind, können wegen weiterer Mängel nicht reklamiert werden. Fehler die sich aus den Abbildungen ergeben (z.B. Schnitt, Zähnung, Stempel, Zentrierung usw.) können nicht zum Gegenstand einer Reklamation gemacht werden. Jede Reklamation ist ausgeschlossen, wenn Lose oder Marken verändert worden sind. Als Veränderungen gelten insbesondere auch Entfernen von Falzen, Falz- und Papierresten, Wässern, Behandeln mit Chemikalien und Anbringen von Zeichen aller Art. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt der Prüfung, wird diese vom Versteigerer veranlaßt, wenn vom Bieter nichts anderes bestimmt. Die Kosten träger der Käufer. Durch die Abgabe eines Gebots auf bereits geprüfte Belege bzw. Marken oder Stücke mit Attest werden die Prüfzeichen und/oder Atteste, die dem Käufer zur Einsicht bzw. Kenntnisnahme zur Verfügung stehen, von diesem als maßgebend anerkannt, es sei denn, der Bieter hat sein Gebot unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch einen von ihm bestimmten und von dem Versteigerer akzeptierten Sachverständigen abgegeben. Belege oder Marken, die eindeutig als Fälschung ermittelt werden, können von den Prüfern als solche gekennzeichnet werden. Der Auktionator ist berechtigt, den Käufer mit allen Reklamationen an den Einlieferer zu verweisen.

9. Saalbieter kaufen grundsätzlich „wie besehen“ und können nur versteckte Fehler reklamieren, nicht Zähnung, Stempel, helle Stellen, Knicke, Einrisse usw. Das gilt auch für Käufer durch Dritte (Beauftragte und Kommissionäre). Wer besichtigte Marken kauft oder kaufen läßt, kauft nicht „wie beschrieben“, sondern „wie besichtigt“.

10. Schadensersatzansprüche gegen den Versteigerer, sei es aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden ist. Im übrigen erlöschen Ansprüche gegen den Auktionator oder den Einlieferer mit Ablauf von 3 Kalendermonaten nach erfolgtem Zuschlag, beginnend mit dem ersten Tag des auf die Versteigerung folgenden Kalendermonats. Der Käufer hat Anspruch auf die Erstattung von Kaufpreis und Provision. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den vollkaufmännischen Verkehr ist Neu-Ulm. Die vorgenannten Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf.

12. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen davon nicht berührt.

Notizweise: Unterschiedliche Ausrufpreise bei identischen Losen beruhen nicht auf Qualitätsunterschieden (diese wären beschrieben), sondern resultieren aus unterschiedlichen Preisvorstellungen der Einlieferer. Meine Verträge mit den Einlieferern sind eindeutig: Untergebote sind zwecklos und werden ausnahmslos nicht akzeptiert. Die Ausrufpreise sind Startpreise. Bitte berücksichtigen Sie dies bei der Gebotsabgabe. Vielen Dank !